Ein Kunstobjekt soll weg – die Gärten des Grauens bleiben!

von Vreni und Emil Haldi, Fällanden

Dass die Wandmalerei von diesem Streetart Künstler auf Verlangen des Gemeinderates zerstört werden soll auf Grund von zu wenig überzeugenden Argumenten, grenzt an Behördenwillkür und ist Ausdruck von Überheblichkeit, Buchstabengehorsam, Machtdemonstration und fehlender Gesamtschau.

Das bedauern wir sehr. Wir hoffen, dass der Gemeinderat in letzter Minute zur Einsicht kommt und die Übermal-Aktion verhindert.

Wir sind sicher, dass viele dies als überzeugende Geste der Wiedergutmachung interpretieren würden.

Wir stossen uns anderseits sehr daran, dass der Gemeinderat zu stark den Fokus auf die Gebäulichkeiten im Zusammenhang mit dem Dorfbild richtet und andere Aspekte vernachlässigt. Zum Dorfbild, das gepflegt werden soll, gehört auch der Raum um die Gebäude herum, also zum Beispiel die Vorgärten und andere Kleinflächen. Hier zeigt sich leider seit ein paar Jahren die Tendenz zur starken Verarmung. Tote Schotterflächen nehmen überhand, was aus ästhetischer, klimatischer und ökologischer Sicht äusserst bedenklich ist und verhindert werden sollte.

Hier hätte der Gemeinderat ein wichtiges Arbeitsfeld der Zukunft zu beackern, um weitere Gärten des Grauens zu verhindern. Damit würde er gerade verschiedene, dringende Gebote unserer Zeit versuchen umzusetzen: Verhindern von zusätzlichen Wärmeflächen, Förderung der Biodiversität.

Da der federführende Gemeinderat im detaillierten Jahresbericht 2020 selber in der Überschrift schreibt «Naturnahe Umgebungsgestaltung und einheimische Bepflanzung fördern die Biodiversität» sollte ihm unser Anliegen nicht fremd sein und seinen Tatendrang zur Erreichung dieser Ziele sicher verstärken.

2 Antworten auf „Ein Kunstobjekt soll weg – die Gärten des Grauens bleiben!“

  1. Ich habe mir gestern auf dem Weg zum Besuch des Dorfmärts das Dorfbild zerstörende Objekt nochmals sehr genau angeschaut und fotografiert.

    Schade, dass der Gemeinderat offenbar glaubt ohne Mandat des von ihm gewählten und bezahlten Souveräns agieren zu müssen.

    Möglicherweise gefällt die Fassadenmalerei nicht jedem, sie deswegen entfernen zu lassen ist aber schlicht unverhältnismässig. Ich würde mich über eine erneute Prüfung der Angelegenheit freuen.

    Wandgemäde

  2. Es stellt sich auch die Frage ob die Schutzverfügung einer Liegenschaft schon vor der öffentlichen Publikation gültig ist?

    Im «Glattaler» vom 16. April auf Seite 8 (Artikel zum «unruhigen» Wandbild) ist zu lesen:
    …»Die Hochbaugemeinde der Gemeinde Fällanden schreibt auf Anfrage , dass das Bild die Einordnungsanforderungen gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG) nicht erfülle. Zudem stehe es in unmittlerbarer Nachbarschaft zum unter Schutz stehenden Gebäude an der Maurstrasse 11.»…

    Und kaum blättert man weiter, steht auf Seite 10 unter «Amtliches» die Publikation der Schutzverfügung der Liegenschaft Maurstrasse 11 / Kehrstrasse 2, 8117 Fällanden (sowie auch der Liegenschaft Maurstrasse 13).

    Also wurde die mittlerweile bekannte Liegenschaft bereits letztes Jahr intern (?), heimlich (?) und vorausschauend vom Hochbauamt unter Schutz gestellt, aber die öffentliche Publikation der Schutzverfügung mit der Möglichkeit eines schriftlichen Rekurses erfolgt nun erst dieses Jahr (eben am 16. April 2021) – geht es hier mit rechten (juristischen) Dingen zu?

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