Stellungnahme der RPK zur Einführung einer RGPK (Variantenabstimmung)

von der RPK Fällanden

Die RPK als selbständige und unabhängige Behörde ist als finanzpolitisches Kontrollorgan in erster Linie den Einwohnerinnen und Einwohnern ihrer Gemeinde(n) gegenüber verantwortlich. RPK wie RGPK sind Milizbehörden und setzen als Wählbarkeitsvoraussetzungen keine höheren Anforderungen an die Fachkunde der Mitglieder.

Mit der anstehenden Zusammenlegung der Schul- und politischen Gemeinde kommen auf den Gemeinderat neue, grosse Herausforderungen von finanzpolitischer Relevanz zu. Einer RGPK mit erweitertem Aufgabenbereich obliegt gemäss neuer Gemeindeordnung Art. 16 Abs. 4. nicht nur die Kenntnisnahme, sondern neu die Genehmigung des Geschäftsberichtes. Sie prüft wie bisher alle Anträge an die Stimmberechtigten, insbesondere Budget, Jahresrechnung und neu Verpflichtungskredite. Neu umfasst die jährliche Prüfung durch eine RGPK auch den Geschäftsbericht und die Geschäftsführung in Bezug auf abgeschlossene Geschäfte – anstelle reiner Kenntnisnahme. Und die Prüfung auf finanzrechtliche Zulässigkeit, die rechnerische Richtigkeit sowie die finanzielle Angemessenheit beinhaltet neu auch die sachliche Angemessenheit (Art. 53 Abs. 1 und Abs. 2).

Unter diesem Kosten-Nutzen-Aspekt beurteilt die RPK – entgegen der Beurteilung durch Gemeinderat und Schulpflege – diesen umfassenderen Prüfauftrag einer RGPK aus finanzpolitischer Beurteilung als eindeutig verhältnismässig und effizienzfördernd.

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