von der Bürgerlichen Interessengemeinschaft für gesunde Gemeindefinanzen, Fällanden IGfgGF
Der Antrag des Bundesrats – Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 131b Objektsteuer auf Zweitliegenschaften
Die Kantone werden auf Zweitliegenschaften neu eine Objektsteuer erheben, die sie zudem – je nach Gutdünken – laufend erhöhen könnten, unabhängig vom «Kostenanlastungsprinzip».

Solcher «Unsinn» gehört nicht in die Bundesverfassung!
Daher NEIN am 28. September 2025 zum «Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftensteuern auf Zweitliegenschaften» als neue Objektsteuer.
Die Kantonsregierungen lehnen die Vorlage gut begründet daher ab. Sie sehen grosse Risiken im Zusammenhang mit dieser Vorlage, die eine Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung ermöglichen soll. Auch für die Berg- und Tourismuskantone ist eine besondere Liegenschaftssteuer – als Objektsteuer – auf Zweitwohnungen keine befriedigende Lösung für die finanziellen Auswirkungen eines Systemwechsels. Es gibt keinen Handlungsbedarf für diese einschneidende Reform. Die geltende Wohneigentumsbesteuerung ist verfassungsrechtlich, volkswirtschaftlich und steuersystematisch gerechtfertigt.
