von der Bürgerlichen Interessengemeinschaft für gesunde Gemeindefinanzen, Fällanden IGfgGF
Der Antrag des Bundesrats – Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 131b Objektsteuer auf Zweitliegenschaften
Die Kantone werden auf Zweitliegenschaften neu eine Objektsteuer erheben, die sie zudem – je nach Gutdünken – laufend erhöhen könnten, unabhängig vom «Kostenanlastungsprinzip».









